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  • Sanierungssatzungen (§ 142 BauGB)

    Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind im Baugesetzbuch unter §§ 136 bis 164 b geregelt. Die Ausweisung dient der Behebung vorhandener städtebaulicher Missstände und soll grundsätzlich

    • zur Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion, auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes beitragen,
    • die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten unterstützen und fördern,
    • die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung anpassen,
    • die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuern und fortentwickeln, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessern und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung tragen. 

    Rechtsverbindliche Sanierungssatzungen