Sterbefall
Sterbefall
Wenn ein lieber Mensch gestorben ist, fällt es oft schwer, trotz der Trauer an die wichtigen Formalitäten zu denken. Es kann jedoch wichtig sein, Fristen einzuhalten, um seine Ansprüche als Hinterbliebener nicht zu verlieren.
Was ist im Sterbefall zu tun?
Wenn Ihr Angehöriger zu Hause gestorben ist, müssen Sie einen Arzt verständigen, der den Tod feststellt und einen Totenschein ausstellt.
Ist der Tod im Krankenhaus eingetreten, werden die Formalitäten vom Klinikpersonal erledigt.
Mit dem Totenschein können Sie beim Standesamt die Sterbeurkunde beantragen.
Die Sterbeurkunde benötigen Sie für weitere Behördengänge.
Nehmen Sie Kontakt zu einem Bestattungsunternehmen auf. Dort kümmert man sich in der Regel auch um alle notwendigen Formalitäten.
Den Transport des Toten und seine Beisetzung darf nur ein Bestattungsunternehmen durchführen.
Todesfall mitteilen
Familie und Vertragspartner des Verstorbenen sollten bzw. müssen über dessen Tod informiert werden.
- Arbeitgeber, Krankenkasse, Rentenversicherung kontaktieren
- Lebens- und Unfallversicherung informieren
- Freunde und Verwandte des Verstorbenen benachrichtigen
- Vermieter, Versicherungen, Vereine informieren
Bestattung organisieren
Sie sollten überlegen, in welcher Form und an welchem Ort der Verstorbene beigesetzt werden soll. Bestattungsunternehmen werden Sie dazu beraten.
Ist eine kirchliche Bestattung vorgesehen, sollten Sie zum zuständigen Pfarrer Kontakt aufnehmen und mit ihm den Gottesdienst besprechen.
Laufende Verpflichtungen kündigen
Manche Verträge enden mit dem Tod des Vertragspartners, andere werden jedoch automatisch mitvererbt und müssen durch die Erben ggf. gekündigt werden.
Die Wohnung des Verstorbenen kann nur fristgemäß gekündigt werden. In der Regel gilt bei unbefristet abgeschlossenen Mietverträgen eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Um diese Dinge sollten Sie sich kümmern:
- Wohnung des Verstorbenen kündigen
- Verträge und laufende Zahlungen kündigen
(Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, Telefon, GEZ, Versicherungen, Pflegedienst, Essenanbieter, Vereinsbeiträge, Zeitungsabonnements) - Auto abmelden, auch beim Finanzamt
- Haustiere versorgen bzw. im Tierheim unterbringen
- Wohnungsauflösung organisieren
Wenn Sie erben
Wenn Sie ein naher Angehöriger sind oder als Erbe in Frage kommen, sollten Sie prüfen, ob der Verstorbene ein Testament verfasst hat. Dies kann auch beim Amtsgericht in seinem Wohnort hinterlegt sein. In diesem Fall befindet sich evtl. ein sogenannter Hinterlegungsschein in den Unterlagen des Verstorbenen.
Wurde das Testament mit notarieller Unterstützung geschrieben, wird es immer bei dem Amtsgericht aufbewahrt, das für den Sitz des Notars zuständig ist.
Wenn es kein Testament gibt, muss geklärt werden, ob Sie entsprechend der gesetzlich geregelten Erbfolge Erbe geworden sind. Hierfür müssen Sie Unterlagen wie Sterbeurkunde, Geburts- und Eheurkunden vorlegen, die ihre Verwandtschaft mit dem Angehörigen und damit Ihre Erbenstellung nachweisen.
Wenden Sie sich hierfür an das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Dort können Sie den Erbschein beantragen, der Sie als rechtmäßiger Erbe ausweist.
Wurden Sie vom Verstorbenen in seinem Testament als Erbe bedacht (Sie sind also testamentarischer Erbe), können Sie nach der Testamentseröffnung mit dem Testament den Erbschein beantragen.
Das Erbe ausschlagen
Als Erbe übernehmen Sie auch die ggf. vorhandenen finanziellen Verpflichtungen des Verstorbenen, z. B. Kreditrückzahlungen. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie das Erbe insgesamt ausschlagen. Es ist jedoch nicht möglich, nur die Schulden als Erbe „auszuschlagen“.
Die Erklärung zur Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bzw. ab Datum der Testamentseröffnung beim Nachlassgericht (am Amtsgericht) abgegeben werden.
Bitte lesen Sie dazu auch das Merkblatt des sachsen-anhaltischen Justizministeriums.



