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Grundschulen

In der Stadt Halle (Saale) gibt es derzeit 38 Grundschulen, davon 32 kommunale Grundschulen und sechs Grundschulen in freier Trägerschaft (inkl. Freie Waldorfschule).

Das Stadtgebiet  ist laut § 41 Absatz 1 Schulgesetz LSA in Schulbezirke eingeteilt. Daher ist jede kommunale Grundschule für ein bestimmtes Wohngebiet zuständig.

Einschulungstermin

Kinder, welche bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig und sind zum Schulbesuch anzumelden. Der Anmeldetermin wird als "Amtliche Bekanntmachung" im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) veröffentlicht.

Kinder, welche bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können vorzeitig eingeschult werden. Sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

Schulanmeldung

Eine persönliche Einladung zur Anmeldung des schulpflichtig werdenden Kindes erhalten die Erziehungsberechtigten durch den Schulträger (Fachbereich Bildung). Diese Einladung enthält die genaue Bezeichnung der zuständigen Grundschule, an der das Kind persönlich vorgestellt werden muss. Mitzubringen sind:

  • Geburtsurkunde oder
  • das Familienstammbuch,
  • ggf. die Anschrift  der Tagesstätte, die das Kind besucht.

Amtsärztliche Untersuchung

Die Grundschule meldet dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des zuständigen Gesundheitsamtes die angemeldeten Kinder und vereinbart deren ärztliche Untersuchung. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst stellt aus amtsärztlicher Sicht den körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklungsstand des Kindes fest. Der Bericht über die Untersuchung wird in einem Formblatt dokumentiert und an die zuständige Schule geleitet.

Besondere Förderung

Die Schule bespricht mit den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung des Berichtes des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes den festgestellten Entwicklungsstand des Kindes. Bei Bedarf berät sie die Erziehungsberechtigten über Möglichkeiten der besonderen Förderung.

Zuständigkeit für Förderung

Werden Entwicklungsnachteile, -beeinträchtigungen oder eine besondere Begabung im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung festgestellt, werden Maßnahmen zur Prävention von Lernstörungen oder zur Förderung von Begabungen eingeleitet. Die zuständige Stelle dafür ist die untere Schulbehörde im Landesschulamt Halle. 

Entscheidung über Aufnahme

Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Erziehungsberechtigten schriftlich über die Aufnahme des Kindes in die Schule.

Bestehen Bedenken gegenüber einer regulären Aufnahme in die Grundschule, kann in einem Sonderverfahren über sonderpädagogische Förderung, über den Rücktritt von der Einschulung oder über das Überspringen des ersten Schuljahrganges entschieden werden.

Nach Beendigung der Grundschulzeit

Nach dem erfolgreichen Besuch der 4. Klasse der Grundschule gehen alle Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Befähigung in die Schulen der Sekundarstufe I über.

Weiterführende Informationen:

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