Arten-, Biotop- und Gewässerschutz
Aktuelles vom Artenschutz
Graupapagei, Himmelblauer Zwergtaggecko und Palisanderhölzer/Rosenhölzer – Änderung des internationalen Schutzstatus
Zum 29. Januar 2017 traten die Beschlüsse der 17. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) in Kraft.
Damit werden u. a. der Graupapagei (Psittacus erithacus) und der Himmelblaue Zwergtaggecko (Lygodactylus williamsii) sowie u. a. die folgenden Arten: Krokodilschwanzechse (Shinisaurus crocodilurus), Psychedelischer Felsengecko (Cnemaspis psychedelica), Baumschleichen (Abronia anzuetoi, A. campbelli, A. fimbriata, A. frosti und A. meledona) in den höchsten Schutzstatus, in den Anhang A hochgestuft.
Für Exemplare der oben genannten Anhang A-Arten sind jetzt im Vermarktungsfalle EU-Bescheinigungen zu beantragen.
Dies erfolgt in Sachsen-Anhalt schriftlich unter Einreichung einer Meldetabelle beim CITES-Büro, Zerbster Straße 7 in 39264 Steckby. Voraussetzung für die Erteilung der Vermarktungsgenehmigung ist bei den Graupapageien eine Ringablesung und bei den Himmelblauen Zwergtaggeckos die Prüfung der Nachzuchtbedingungen durch die Untere Naturschutzbehörde. Zudem ist der einzureichenden Meldetabelle ein vollständiger Herkunftsnachweis auch mit genauen Angaben zu den Elterntieren beizufügen.
Verbleiben die Tiere im Besitz des Halters bzw. Züchters, sind keine Vermarktungsbescheinigungen erforderlich. Die Meldetabelle und weitere Hinweise finden Sie unter www.lau.sachsen-anhalt.de.
Seit Januar 2017 gehören zudem nunmehr alle Palisanderhölzer/Rosenhölzer der Gattung Dalbergia, drei Arten der Bubingas (Guibourtia) sowie das Kosso zu international geschützten Holzarten.
Im Falle der Vermarktung von Hölzern und Instrumenten aus diesen Arten in Nicht-EU-Länder ist zuvor, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby, eine Vorlagebescheinigung für die Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Naturschutz zu beantragen.
Für den gewerblichen Handel mit Hölzern und Instrumenten aus den neu geschützten Arten bestehen weitere gesetzliche Anforderungen wie die Meldepflicht für den Altbestand, die Buchführungs- und die Nachweispflicht. Eine Pflicht zur Registrierung des privaten Besitzes von Musikinstrumenten besteht nicht. Auch steht der private Handel damit nicht im Fokus der Behörden.
Kommerzielle Musikaufführungen mit Instrumenten, in denen die neuen Palisanderarten verarbeitet sind, unterliegen keinen Handelsbeschränkungen. Für Konzertreisen von Musikern gibt es spezielle Ausnahmen.
Ursache dieser Unterschutzstellung ist die Gefährdung durch eine sehr hohe Nachfrage für den Möbel- und Innenausbau in China. Die Verwendung dieser Holzarten für den Musikinstrumentenbau macht nur einen vergleichsweise geringen Anteil aus.
Achtung!
Zu beachten sind die strengeren Regelungen zur Genehmigungspflicht für das bereits seit 1992 unter Höchstschutz stehende Rio-Palisander (Dalbergia nigra).