Abteilung Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde)
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- Familiennachzug
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- Einbürgerung
- Weiterführende Links zum Thema
Informationen zum Thema Familiennachzug
Bitte beachten Sie:
Die Vorlage der fristwahrenden Anzeige innerhalb der ersten 3 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus bei der Ausländerbehörde ist zwingend erforderlich.
Begriffsdefinition Familienzusammenführung:
Die Familienzusammenführung, auch unter dem Begriff Familiennachzug geläufig, meint den Zuzug von Familienangehörigen zu einem Ausländer, der sich bereits in Deutschland aufhält. Absicht ist die Wiederherstellung der Familieneinheit. Unterschieden wird zwischen Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug sowie dem Nachzug sonstiger Familienangehöriger. In den einzelnen europäischen Ländern und speziell in Deutschland gibt es massive rechtliche Bestimmungen, die den Familiennachzug regeln.
Familiennachzug in Deutschland:
Damit der Familiennachzug in der Auslandsvertretung von Deutschland (Botschaft) beantragt werden kann, muss ein Familienangehöriger bereits eine gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Diese Person wird auch als „Stammberechtigter“ bezeichnet. Ein Stammberechtigter ist entweder ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder ein Deutscher.
Es gelten hierbei folgende Regeln:
Wenn ein Ausländer in Deutschland lebt oder wenn ein Deutscher Staatsbürger mit einem Nichtdeutschen, der im Ausland lebt, verheiratet ist, dann kann diese Person einen Antrag auf Zuzug nach Deutschland stellen.
Der Ehegattennachzug:
Damit ein Ehegatte nachziehen kann, muss vorab eine gültige Eheschließung erfolgt sein. Darüber hinaus muss der Nachziehende das 18. Lebensjahr vollendet haben und es müssen in der Regel Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 vorhanden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Nachziehende einen Visumsantrag bei der für ihn zuständigen deutschen Botschaft oder dem deutschen Generalkonsulat in seinem Heimatland stellen.
Der Kindernachzug:
Damit Kinder unter 16 Jahren zu ihren ausländischen, in Deutschland lebenden Eltern nachziehen können, müssen die Eltern über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis verfügen. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren gilt, dass sie nachziehen können, sofern sie die deutsche Sprache beherrschen und ihre Integration gewährleistet ist.
Der Elternnachzug:
Sollen die ausländischen Eltern oder auch nur ein Elternteil (Mutter oder Vater) eines Kindes, welches in Deutschland lebt, nachgeholt werden, so muss sichergestellt werden, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt auch tatsächlich in Deutschland hat. Der Aufenthalt ist dann bis zum Erreichen der Volljährigkeit erlaubt (Ausübung Personensorge).
Sonstiger Familiennachzug (z. B. Geschwister) ist fallabhängig zu prüfen.