Abteilung Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde)
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Wohnsitzauflage
Die sogenannte Wohnsitzauflage bedeutet, dass grundsätzlich Personen, die Sozialleistungen zur Lebensunterhaltssicherung (SGB II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) beziehen oder wo es das Gesetz direkt anordnet, ihren Wohnsitz nicht frei wählen dürfen.
Grundsätzlich haben Geflüchtete die ersten drei Jahre ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Pflicht, den gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in dem zugewiesen Bundesland oder der zugewiesen Stadt zu nehmen. Gleiches gilt für Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung, jedoch ohne zeitliche Begrenzung.
Wie kann die Wohnsitzauflage aufgehoben werden lassen?
Die Aufhebung der Wohnsitzauflage muss von dem Antragsteller schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Dazu ist zu berücksichtigen ob eines oder mehrere der Kriterien zur Aufhebung der Wohnsitzauflage gegeben sind.
Da die Antragstellung sachlich begründet werden muss, sind zu dem ausgefüllten Antrag folgende Unterlagen einzureichen:
Arbeit oder Studium
- Kopie vom Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit Angaben zu Gehalt, Arbeitsbeginn und Befristung oder eine
- gültige Immatrikulationsbescheinigung
- Kopie vom Mietvertrag oder Mietangebot mit Angaben zu Mietpreis und Wohnungsgröße
familiäre Gründe:
- Kopie der Eheurkunde oder Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung der Person am Zuzugsort
- Kopie des Aufenthaltstitels der Person am Zuzugsort
- Kopie vom Mietvertrag und Bescheinigung des Vermieters, dass Sie mit in diese Wohnung einziehen dürfen
sonstige Gründe (Härtefälle):
- Nachweise die den Wohnortwechsel begründen, z. B. ärztliche Atteste, Empfehlungen vom Jugendamt, Anzeigenerstattungen bei der Polizei oder ähnliches