Corona-Virus
- Selbstauskunft und Ansprechpartner
- Hinweise zu Testmöglichkeiten
- Verhaltenstipps
- PassGo - digitaler Testnachweis
- Verordnungen, Dokumente und wichtige Links
- Hinweise zum Impfen und zu Masken
- Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach §20a IfSG
- Chronik
- Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache
- Mehrsprachige Informationen zu CoViD 19
- Katastrophenschutzstab / Pandemiestab
Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach §20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Die Meldungen der personenbezogenen Daten an das hiesige Gesundheitsamt – den Fachbereich Gesundheit – dürfen nur über ein Meldeformular einer digitale Meldeplattform erfolgen, die das Land Sachsen-Anhalt zur Verfügung stellt.
Die Details hierzu sind durch eine entsprechende Allgemeinverfügung geregelt.
Die Allgemeinverfügung soll sicherstellen, dass alle Meldungen digital und in einer gleichen Form erfolgen. So können diese besser weiterverarbeitet werden.
Unter https://lsaurl.de/impfpflicht stellt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung die digitale Meldemöglichkeit für alle Gesundheitsämter in Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
Über diesen Link gelangen Sie direkt zum digitalen Meldeformular für die Stadt Halle (Saale): www.lsaurl.de/impfpflicht_hal
Mit Beginn des 16. März 2022 wird das Meldeportal freigeschaltet, Meldungen müssen „unverzüglich“ innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Mögliche Betretungs- oder Tätigkeitsverbote durch den Fachbereich Gesundheit ergehen erst nach Ermittlung des Sachverhalts und unter Beachtung der Sicherstellung der Versorgungssicherheit in der Stadt Halle (Saale) in einem formellen Verwaltungsverfahren. Die Einrichtungen und Unternehmen werden vor einer Verbotsverfügung rechtzeitig informiert. Solange keine Verbotsverfügung ergeht, können die betroffenen bisherigen Beschäftigten weiter tätig bleiben. Daneben sind Bußgeldverfahren möglich. Über arbeitsrechtliche Konsequenzen entscheidet allein der jeweilige Arbeitgeber.
Weitere Informationen, Fragen und Antworten (FAQ) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Folgende 12 Fragen und Hinweise werden in nachfolgendem Dokument von der Stadt Halle (Saale) beantwortet:
1. Hintergrund
2. Für wen gilt die Impfpflicht i.S.v. § 20a Absatz 1 IfSG?
3. Wer ist "tätig" im Sinne von § 20a IfSG?
4. Pflichten von Einrichtungen und darin beschäftigten Personen
5. Was passiert, wenn Beschäftigte gegen die Impflicht verstoßen ?
6. Ausnahmen von der „Impfpflicht“ und Form des Nachweises
7. Wie können Einrichtungen Mitarbeitende ohne entsprechenden Nachweis melden?
8. Was passiert nach der Meldung an den Fachbereich Gesundheit?
9. Dürfen bereits in der Einrichtung tätige Personen ohne entsprechenden Nachweis über den 15.03.2022 hinaus beschäftigt werden?
10. Was ist mit neu eingestelltem Personal?
11. Was mache ich als Einrichtung, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen?
12. Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
- Informationen (FAQ) der Stadt Halle (Saale) (PDF | 41 KB)
In der folgenden „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ beantwortet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausführlich 42 Fragen zum Thema. Es ist zu erwarten, dass das BMG diese Informationen bei Bedarf ergänzt und aktualisiert.
- Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit (PDF | 558 KB)
Weitere Nachfragen können Sie an folgende E-Mai-Adresse senden: nachweispflicht20a@halle.de
Weiterführende Links zum Thema