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Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

Beschreibung der Dienstleistung

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie kann einer ausländischen Person erteilt werden, wenn die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung für die Durchführung des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens (ZAV) der Erteilung einer Arbeitserlaubnis zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV zulässig ist. 

Gebühr

Die Bearbeitungsgebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind bei Antragstellung zu entrichten und betragen:

  • 100 EUR für die Ersterteilung mit einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
  •   96 EUR für die Verlängerung bis zu drei Monaten
  •   93 EUR für die Verlängerung von mehr als drei Monaten 
  •   98 EUR für den Zweckwechsel des Aufenthaltstitels
     

Bearbeitung

Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Dieser kann ausschließlich bei der Bundesdruckerei bestellt werden. Hier ist nach der Beantragung mit Wartezeiten von 4 bis 6 Wochen zu rechnen.

Erforderliche Unterlagen

Originale sind vorzulegen, Kopien sind vor der Abgabe zu fertigen

  • vollständig ausgefüllter Formblattantrag
  • biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
  • anerkannter und gültiger Nationalpass oder Passersatz (Kopie)
  • Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot (z.B. Entwurf des Arbeitsvertrages mit Gehaltsangabe) (Kopie)
  • Mietvertrag
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz (Kopie)

Zusätzliche Hinweise

Die Ausländerin / der Ausländer  muss mit dem erforderlichen Visum eingereist sein oder sie / er ist berechtigt,  den Aufenthaltstitel im Bundesbiet einzuholen. Die Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG müssen erfüllt werden.  Unter Beschäftigung versteht das Aufenthaltsgesetz nur die unselbständige Erwerbstätigkeit. Die Vorschrift gilt für jede Beschäftigung im Bundesgebiet und zwar unabhängig von der vorgesehen Dauer. Sie gilt deshalb auch für Beschäftigungsaufenthalte unter drei Monaten. § 18 AufenthG ist nicht anwendbar auf ausländische Personen, deren Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit bereits kraft Gesetzes ausdrücklich erlaubt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Ausländerin/ der Ausländer als politisch Verfolgte/r gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG oder § 25 Abs. 2 AufenthG  oder im Rahmen des Familiennachzugs zu Deutschen nach § 28 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhält.

Antragstellung

Die Antragstellung kann nur persönlich erfolgen, da für den eAT Fingerabdrücke erfasst werden müssen.

Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. Antragsunterlagen können mit der Post oder elektronisch über auslaenderbehoerde@halle.de eingereicht werden. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten.

Rechtsgrundlagen

Es gelten der § 18 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) sowie die Beschäftigungsverordnung (BeschV) und  die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV).

zuständige Stelle

zur Telefonbuchansicht von Team Asyl und humanitärer Aufenthalt (Team I)

Am Stadion 5
06122 Halle (Saale)

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Telefon: 0 115

E-Mail: zum Online-Kontaktformular von Team Asyl und humanitärer Aufenthalt (Team I)

Sprechzeiten

Mo: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)

Di: 08:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)

Mi: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)

Do: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)

Fr: 08:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin)

Sa: geschlossen

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