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Aufenthaltserlaubnis für ausländische Elternteile eines minderjährigen deutschen Kindes

Beschreibung der Dienstleistung

Die Aufenthalserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird dem ausländischen Elternteil  eines minderjährigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge erteilt bzw. verlängert, wenn das minderjährige deutsche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Erwerbstätigkeit.

Gebühr

Die Bearbeitungsgebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind bei Antragstellung zu entrichten und betragen:

  • 100 EUR für die Ersterteilung mit einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
  •   96 EUR für die Verlängerung bis zu drei Monaten
  •   93 EUR für die Verlängerung von mehr als drei Monaten
  •   98 EUR für den Zweckwechsel des Aufenthaltstitels

Bearbeitung

Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Dieser kann ausschließlich bei der Bundesdruckerei bestellt werden. Hier ist nach der Beantragung mit Wartezeiten von 4 bis 6 Wochen zu rechnen.

Erforderliche Unterlagen

Originale sind vorzulegen, Kopien sind vor der Abgabe zu fertigen

  • vollständig ausgefüllter Formblattantrag
  • biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
  • anerkannter und gültiger Nationalpass oder Passersatz (Kopie)
  • Geburtsurkunde des Kindes mit Eintragung beider Elternteile bei Ersterteilung (Kopie)
  • Vorlage der gemeinsamen Sorgerechtserklärung nach §§ 1626a ff. BGB bei nicht miteinander verheirateten Eltern bei Ersterteilung (Kopie)
  • Bei keinem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind: Nachweis der Ausübung der Personensorge durch z. B. Erklärung des anderen Elternteils zur Betreuung des Kindes mit Kopie des Personalausweises, Reisepasses, Nachweis der Unterhaltszahlungen, sonstige Beistandsleistungen (Kopien sind zu fertigen)
     

Zusätzliche Hinweise

Eine Ausländerin oder ein Ausländer ist mit dem erforderlichen Visum eingereist oder ist berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Die Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 2 und 4 AufenthG werden erfüllt, d. h. die Identität ist nachgewiesen, es liegt kein Ausweisungsgrund vor, die Passpflicht wird erfüllt.

Die Ausländerin oder der Ausländer muss sorgeberechtigtes (oder auch nichtsorgeberechtigtes) Elternteil des deutschen minderjährigen Kindes sein. Die Ausländerin oder der Ausländer muss in einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft die elterliche Personensorge tatsächlich ausüben.
 

Antragstellung

Die Antragstellung kann nur persönlich erfolgen, da für den eAT Fingerabdrücke erfasst werden müssen.

Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. Antragsunterlagen können mit der Post oder elektronisch über auslaenderbehoerde@halle.de eingereicht werden. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten.

Rechtsgrundlagen

Es gelten die §§ 28 Abs.1 Nr. 3, § 28 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG).

zuständige Stelle

zur Telefonbuchansicht von Team Asyl und humanitärer Aufenthalt (Team I)

Am Stadion 5
06122 Halle (Saale)

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Telefon: 0 115

E-Mail: zum Online-Kontaktformular von Team Asyl und humanitärer Aufenthalt (Team I)

Sprechzeiten

Mo: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)

Di: 08:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)

Mi: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)

Do: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)

Fr: 08:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin)

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