Dienstleistungen
Dienstleistungen
Niederlassungserlaubnis für ausländischen Ehegatten oder Elternteil eines Deutschen
Beschreibung der Dienstleistung
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Bereits die Bezeichnung macht deutlich, dass der Titel ausländischen Personen erteilt wird, die auf Dauer im Bundesgebiet bleiben und hier ihren wirtschaftlichen und familiären Lebensmittelpunkt haben. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG normiert spezielle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. § 5 AufenthG) müssen allerdings auch hier vorliegen. Die Erwerbstätigkeit ist bei Erteilung umfassend erlaubt.
Gebühr
Die Gesamtgebühr für die Niederlassungserlaubnis beträgt 113 EUR. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 56,50 EUR ist bei Antragstellung zu entrichten. Die Erteilungsgebühr in Höhe von 56,50 EUR entrichtet man bei Abholung der Niederlassungserlaubnis.
Bearbeitung
Es sind Zuarbeiten anderer Behörden erforderlich, welche einen Zeitraum von 2 bis 4 Wochen benötigen. Zudem wird die Niederlassungserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Dieser kann ausschließlich bei der Bundesdruckerei bestellt werden. Nach der Beantragung ist daher mit Wartezeiten von insgesamt 6 bis 8 Wochen zu rechnen.
Erforderliche Unterlagen
Originale sind vorzulegen, Kopien sind vor der Abgabe zu fertigen
- vollständig ausgefüllter Formblattantrag
- biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
- anerkannter und gültiger Nationalpass oder Passersatz
- Nachweis über das Bestehen der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen
- Bei Ehegatten: Es wird eine Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft verlangt, daher ist die Vorsprache beider Ehepartner erforderlich.
- Bei Elternteilen deutscher Kinder: Geburtsurkunde des Kindes mit Eintragung beider Elternteile sowie Vorlage der gemeinsamen Sorgerechtserklärung nach §§ 1626a ff. BGB bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht: Nachweis der Ausübung der Personensorge durch z. B. Erklärung des anderen Elternteils zur Betreuung des Kindes mit Kopie des Personalausweises, Nachweis der Unterhaltszahlungen, sonstige Beistandsleistungen
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts, Beschäftigte: Vorlage des Arbeitsvertrage und der letzten 6 Gehaltsbescheinigungen. Selbständige: Gewerbeerlaubnis und Betriebswirtschaftliche Auswertung des letzten Jahres. Nichterwerbstätige: z. B. BAföG-Bescheid, Rentenbescheid
- Mietvertrag
- Nachweis von Deutschkenntnissen in der Ausländerbehörde oder durch Zertifikat Deutschkurs
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
Zusätzliche Hinweise
Der Ausländer/ die Ausländerin muss zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den Antrag drei Jahre lang ununterbrochen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen besessen haben. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis.
Ein in der Praxis wichtiger Ausweisungsgrund kann sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ergeben, wenn die ausländische Person gegen Rechtsvorschriften (insbesondere Strafgesetze), gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Verfügungen verstoßen hat und eine Eintragung über 30 Tagessätze im Bundeszentralregister für Justiz hat.
Der Lebensunterhalt einer ausländischen Person ist gesichert, wenn sie ihren Lebensunterhalt (Lebensmittel, Krankenversicherungsschutz, Wohnungskosten), einschließlich Unterhaltspflichten ohne Anspruch auf öffentliche Mittel mit eigenem Verdienst, Rente oder Vermögen bestreiten kann. Bei einem Anspruch von z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ist der Lebensunterhalt nicht gesichert.
Antragstellung
Die Antragstellung kann nur persönlich erfolgen, da für den eAT Fingerabdrücke erfasst werden müssen.
Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. Antragsunterlagen können mit der Post oder elektronisch über auslaenderbehoerde@halle.de eingereicht werden. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten.
Rechtsgrundlagen
Es gelten die §§ 5 und 28 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG).
Formulare und andere Dokumente
zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Team Asyl und humanitärer Aufenthalt (Team I)
06122 Halle (Saale)
Telefon: 0 115
E-Mail: zum Online-Kontaktformular von Team Asyl und humanitärer Aufenthalt (Team I)
Sprechzeiten
Mo: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)
Di: 08:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)
Mi: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)
Do: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)
Fr: 08:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin)
Sa: geschlossen
So: geschlossen