Dienstleistungen
Dienstleistungen
Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Beschreibung der Dienstleistung
Mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung (VE) übernimmt die abgebende Person der Verpflichtungserklärung die Verpflichtung, alle Kosten für den Lebensunterhalt und für die Ausreise des Ausländers zu tragen.
Gebühr
29,00 EUR
Bearbeitung
maximal 1 Woche
Erforderliche Unterlagen
Verpflichtungserklärung für Aufenthalte von max. 3 Monaten durch natürliche Personen:
- Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses; bei Ausländern Vorlage des Reisepasses einschließlich Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von mind. 6 Monaten
- ausgefülltes Formular „Antrag auf Entgegennahme einer Verpflichtunsgserklärung“
- bei Arbeitnehmern : Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate
- bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Auswertung der letzten 6 Monate bzw. des abgelaufenen Geschäftsjahres oder Einkommensbescheinigung des Steuerberaters
Hinweis: Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann ebenso durch einen zu Gunsten der Stadt Halle (Saale) gesperrten Geldbetrag erbracht werden. Hierzu wenden Sie sich bitte vorab an die Ausländerbehörde Halle. Ansonsten kann dem/der Verpflichtungserklärenden nur eine Kopie der Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden.
Verpflichtungserklärung für Aufenthalte von max. 3 Monaten durch juristische Personen:
- Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses; bei Ausländern Vorlage des Reisepasses einschließlich Aufenthaltstitel (mit Gültigkeit von mind. 6 Monaten) des handelnden Vertretungsberechtigten oder des Bevollmächtigten
- Handels- oder Vereinsregisterauszug; andernfalls Gewerbeanmeldung
- Bei Bevollmächtigten: Vollmacht sowie Kopie des Personalausweises bzw. Reisepasses des Vollmachtgebers
- ausgefülltes Formular „Antrag auf Entgegennahme einer Verpflichtunsgserklärung“
- ggf. Einkommensbescheinigung
Hinweis: Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann ebenso durch einen zu Gunsten der Stadt Halle (Saale) gesperrten Geldbetrag erbracht werden. Hierzu wenden Sie sich bitte vorab an die Ausländerbehörde Halle. Ansonsten kann dem/der Verpflichtungserklärenden unter Umständen nur eine Kopie der Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden.
Verpflichtungserklärung für längerfristige Aufenthalte:
Bitte wenden Sie sich vorab an die Ausländerbehörde Halle.
Zusätzliche Hinweise
In der Regel ist davon auszugehen, dass die VE den für die Erteilung eines Visums zuständigen deutschen Auslandsvertretungen vorgelegt werden muss. Dasselbe gilt auch im Falle einer gesetzlich möglichen Visumsverlängerung durch die Ausländerbehörde für eine dann neu abzugebende VE.
Der/die Verpflichtungserklärende (als natürliche Person) muss mit Hauptwohnsitz in Halle (Saale) gemeldet – eine juristische Person in Halle (Saale) ansässig sein.
Geltungsbereich:
Grundsätzlich ist die VE nicht nur für Besuchsaufenthalte, sondern auch für beabsichtigte längerfristige Aufenthalte abzugeben, sofern die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln Voraussetzung für die Gewährung des Aufenthaltsrechts ist und der Ausländer diese Voraussetzung nicht selbst erfüllen kann.
Aufenthaltsdauer:
Die VE wird grundsätzlich für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgegeben und erstreckt sich auch auf Zeiträume illegalen Aufenthaltes einschließlich der Dauer einer etwaigen Abschiebung.
Kostendeckung:
Mit der Abgabe der vorbezeichneten Erklärung verpflichtet sich der/die Einladende/Verpflichtungserklärende, für alle durch den Aufenthalt des ausländischen Gastes der öffentlichen Hand entstehenden Kosten aufzukommen. Er/sie hat also sämtliche öffentlichen Mittel, die zur Deckung der entstehenden Kosten aufgewendet werden, zu erstatten.
Insbesondere sind folgende Kosten, für die öffentliche Mittel aufgewendet werden, zu erstatten:
- für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich
- der Versorgung mit Wohnraum
- der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch der ausländischen Person beruhen
- die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung der ausländischen Person entstehen sowie
- Ausreisekosten der ausländischen Person
Dabei richtet sich der Umfang der Haftung für die Kosten gemäß § 67 Absatz 1 und 2 AufenthG sowie die Verjährung von Erstattungsansprüchen nach den Bestimmungen des § 70 AufenthG.
Bei der Abgabe der VE wird empfohlen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des/der Einladenden/ Verpflichtungerklärenden durch die Ausländerbehörde prüfen zu lassen. Dies dient der deutschen Auslandsvertretung als Hilfestellung, ob ein Visum durch die Auslandsvertretung erteilt werden kann. Für diesen Fall sind die oben beschriebenen Unterlagen vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben hingewiesen.
Die Verpflichtungserklärung stellt allerdings keine Verpflichtung gegenüber der eingeladenen ausländischen Person dar.
Krankenversicherungsschutz:
Auf das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, der letztendlich durch die deutsche Auslandsvertretung überprüft wird, wird hingewiesen.
Prozedere der Visabeantragung:
Die durch die Ausländerbehörde der Stadt Halle (Saale) ausgefüllte Verpflichtungserklärung wird dem/der Einladenden/ Verpflichtungserklärenden in der Regel im Original zur Weiterleitung an den ausländischen Gast ausgehändigt. Das Original und eine hiervon zu fertigende Kopie legt der ausländische Gast der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bei der Visumsbeantragung vor.
Das Original erhält der Gast zurück und muss es bei der Einreise mit sich führen.
Ausstellung der Verpflichtunsgerklärung
Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung auf bundeseinheitlichen Vordruck kann nur persönlich durch den/die Verpflichtungserklärenden erfolgen.
Antragstellung
persönlich
Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. Antragsunterlagen können mit der Post oder elektronisch über auslaenderbehoerde@halle.de eingereicht werden. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten.
Rechtsgrundlagen
§ 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Formulare und andere Dokumente
zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Team Asyl und humanitärer Aufenthalt (Team I)
06122 Halle (Saale)
Telefon: 0 115
E-Mail: zum Online-Kontaktformular von Team Asyl und humanitärer Aufenthalt (Team I)
Sprechzeiten
Mo: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)
Di: 08:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin)
Mi: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)
Do: 08:00 - 15:30 Uhr (nur mit Termin)
Fr: 08:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin)
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Spezielle Hinweise - Landesportal Sachsen-Anhalt
Eine detaillierte Beschreibung der zentralen Leistung finden Sie hier.