Dienstleistungen
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Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs (§ 16 b AufenthG)
Beschreibung der Dienstleistung
Diese Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Bei dem Sprachkurs muss es sich um einen Intensivsprachkurs handeln, d.h. es muss i. d. R. ein täglicher Unterricht stattfinden mit mindestens 18 Wochenstunden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend.
Der Sprachkurs muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet und die Dauer von vorneherein zeitlich begrenzt sein. Ist nach Kursende das Ausbildungsziel noch nicht erreicht, so kann die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von 12 Monaten verlängert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 2 Abs. 3 AufenthG), wobei eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ausreichend ist.
Eine Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Gebühr
Die Bearbeitungsgebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind bei Antragstellung zu entrichten und betragen:
- 100 EUR für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- 96 EUR für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monaten
- 93 EUR für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten
- 98 EUR für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Wechsel Aufenthaltszweck
Bearbeitung
Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt. Dieser kann ausschließlich bei der Bundesdruckerei bestellt werden. Hier ist nach der Beantragung mit Wartezeiten von 4 bis 6 Wochen zu rechnen.
Erforderliche Unterlagen
Originale sind vorzulegen, Kopien sind vor der Abgabe zu fertigen
- anerkannter und gültiger Nationalpass
- Kopie des Passes und Visum
- vollständig ausgefüllter Formblattantrag
- biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate)
- Nachweis des Aufenthaltszwecks Sprachkursbescheinigung (Original und Kopie)
- Nachweis der gesicherten Finanzierung des Aufenthalts
- Mietvertrag, bei Untermietverträgen, Bestätigung des Vermieters (Original und Kopie)
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz (Original und Kopie)
Zusätzliche Hinweise
- Die Ausländerin / der Ausländer ist mit dem erforderlichen Visum eingereist oder er ist berechtigt, den Aufenthaltstitel erst im Bundesbiet einzuholen.
- Vor Vorsprache in der Abteilung Einreise und Aufenthalt ist die Anmeldung im Fachbereich Einwohnerwesen erforderlich.
- Spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels ist die Verlängerung zu beantragen.
- Sofern sich während des Sprachkursaufenthalts die Motivation ändert, kann bei erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses die Fortsetzung des Aufenthalts zugelassen werden
Antragstellung
Die Antragstellung kann nur persönlich erfolgen, da für den eAT Fingerabdrücke und die Unterschrift erfasst werden müssen.
Für die Beratung/Beantragung können Sie einen Termin, telefonisch über die Telefonnummern 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) und 0345-2210 oder per E-Mail über auslaenderbehoerde@halle.de vereinbaren. Antragsunterlagen können mit der Post oder elektronisch über auslaenderbehoerde@halle.de eingereicht werden. Sie erhalten dann einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten.
Rechtsgrundlagen
Es gilt der § 16 b des Gesetzes über den Aufenthalt.
Formulare und andere Dokumente
zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Abteilung Einreise und Aufenthalt (33.2)
06122 Halle (Saale)
Telefon: 0 115
E-Mail: zum Online-Kontaktformular von Abteilung Einreise und Aufenthalt
Sprechzeiten
Mo: 08:00 - 15:30 Uhr
Di: 08:00 - 18:00 Uhr
Mi: 08:00 - 15:30 Uhr
Do: 08:00 - 15:30 Uhr
Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Sa: geschlossen
So: geschlossen