Dienstleistungen
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Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie sich als Dienstleister aus einem EU-/ EWR-Staat oder aus dem Inland in Sachsen-Anhalt niederlassen wollen oder über nationale Landesgrenzen hinweg in Sachsen-Anhalt vorübergehend tätig werden wollen, haben Sie die Möglichkeit, sich an den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) zu wenden. Der EA informiert u.a. über die Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit, zum Beispiel welche Anmeldungen, Genehmigungen oder Registrierungen erforderlich sind. Er stellt zudem die Kontaktdaten der zuständigen Behörden zur Verfügung und erteilt Auskünfte zum Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken sowie zu Verbänden und Organisationen, die Dienstleister und Verbraucher beraten.
Wenn Sie es wünschen, wickelt er einen Teil der erforderlichen Antragstellungen und Verwaltungsverfahren für Sie bei den zuständigen Behörden ab. Dazu übermittelt er für Sie alle Anträge und Unterlagen an die zuständigen Behörden und gibt deren Bescheide und Mitteilungen an Sie weiter.
Sowohl die Informationserteilung als auch die Verfahrensabwicklung durch den EA wird weitgehend auf elektronischem Weg angeboten.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt, Koordinierungsstelle EG-DLR.
Welche Gebühren fallen an?
Für seine eigenen Leistungen erhebt der EA keine Gebühren. Für die Verwaltungsverfahren, die der EA für Sie abwickelt, können Gebühren anfallen, die von den zuständigen Behörden erhoben werden. Ob solche Gebühren anfallen, richtet sich nach Ihrem Anliegen und dem damit verbundenen Verwaltungsverfahren, dass der EA für Sie abwickeln soll. Der EA wird Sie hierzu ausführlich informieren.
Welche Fristen muss ich beachten?
Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des EA gibt es keine Fristen.
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 1 Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit sowie zur verwaltungskostenrechtlichen Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt
(Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetz - EAG LSA) vom 16. Dezember 2009
§§ 71a – 71f VwVfG
Art. 6 EU-Dienstleistungsrichtlinie
Rechtsbehelf
Da der EA keine eigenen Entscheidungen trifft, sondern die Verwaltungsverfahren lediglich für Sie abwickelt, gibt es kein Rechtsbehelf im Hinblick auf den EA. Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden, die der EA für Sie zur Verfahrensabwicklung kontaktiert hat, stellt der EA auf Wunsch Informationen zur Verfügung.
Anträge / Formulare
Abhängig von Ihrem Anliegen und den dadurch abzuwickelnden Verwaltungsverfahren stellt Ihnen der EA alle erforderlichen Antragsvordrucke und Formulare zur Verfügung.
Was sollte ich noch wissen?
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf dem EA-Portal des Landes Sachsen-Anhalt (www.ea.sachsen-anhalt.de). Informationen speziell zur EU-Dienstleistungsrichtlinie sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.dienstleistungsrichtlinie.de verfügbar.
Unterstützende Institutionen
Informationen über Verbände und Organisationen, die Unternehmen und auch Kunden weitergehend beraten und unterstützen können, erhalten Sie vom EA.
zuständige Stelle
Stabsstelle Einheitlicher Ansprechpartner, Innenrevision
Rollstuhlgerecht: ja
Aufzug vorhanden: ja
Quelle
Landesportal
www.sachsen-anhalt.de