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Erwerbs- und Abbrennerlaubnis für ein Feuerwerk der Kategorie 2 (Klasse II)

Genehmigungsbehörde: Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd (zuständige Stelle siehe unten)

Beschreibung der Dienstleistung

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Klasse II) dürfen in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. nur durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (Pyrotechniker) oder mit einer Ausnahmebewilligung auch von Personen ab 18 Jahren aus begründetem Anlass verwendet werden.

Personen ab 18 Jahren ist lediglich vom 29. bis 31. Dezember eines jeden Jahres das Erwerben und vom 31. Dezember bis 1. Januar eines jeden Jahres das Abbrennen (Verwenden) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 ohne Ausnahmegenehmigung grundsätzlich gestattet.

Feuerwerke der Kategorie 1 (Klasse I), z.B. Tischfeuerwerke und Wunderkerzen, dürfen zweckentsprechend ohne Ausnahmegenehmigung von Personen ab 12 Jahren erworben und abgebrannt werden. 

Gebühr

Rahmengebühren von 35 Euro bis 200 Euro

Bearbeitung

Die Bearbeitungsfrist beträgt zwei Wochen, in der Regel ist ein gemeinsamer Ortstermin notwendig.

Erforderliche Unterlagen

  • Skizze / Lageplan des Abbrandortes
  • ggf. Einverständniserklärung des privaten Grundstückseigentümers für den Abbrand des Feuerwerkes bzw. bei Nutzung von öffentlichen Fußwegen, Straßen und Parkplätze ist eine Erlaubnis durch das Team Sondernutzung im Fachbereich Sicherheit und bei städtischen Park- und Grünanlagen durch die Abteilung Stadtgrün des Fachbereiches Umwelt erforderlich.

Zusätzliche Hinweise

Die Genehmigung zum Erwerb und Abbrand eines Feuerwerkes der Kategorie 2 ist höchstpersönlich. Nur der Antragsteller, darf mit der erteilten Genehmigung das beantragte Feuerwerk erwerben und abbrennen.

Antragstellung

Für Privatpersonen erfolgt die Antragstellung persönlich oder schriftlich bei der unten genannten, zuständigen Stelle.

Soll das Feuerwerk durch einen Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (Pyrotechniker) abgebrannt werden, hat dieser das Feuerwerk grundsätzlich zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Anschrift des Abbrandortes 
  • Datum und Uhrzeit wann das Feuerwerk abgebrannt werden soll 
  • Anlass des Feuerwerks 
  • Art (z.B. Vulkane, Fontänen, Batterien) und Anzahl der zu verwendenden Effekte mit den jeweiligen Steighöhen.

Antrag auf Erwerbs- und Abbrennerlaubnis für ein Feuerwerk der Kategorie 2

Rechtsgrundlagen

§ 24 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

zuständige Stelle

Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd
Dezernat 21
Waffen- und Sprengstoffrecht
Merseburger Str. 6
06110 Halle (Saale) 

Ansprechpartner

Frau Ernst 

 0345 - 224-1807 

Herr Günthner

0345 - 224-1823