Dienstleistungen
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Spontanpartys
Beschreibung der Dienstleistung
Eine Spontanparty ist eine Party mit Beschallungstechnik, die nicht von langer Hand geplant und vorbereitet, sondern aus aktuellem Anlass veranstaltet wird.
Es gibt verschiedene Formen von Spontanpartys.
Quelle: DStGB Aktuell 2711-01, ausgeführt in: KNSA 432/2011 vom 07.09.2011
Die Stadt Halle (Saale) differenziert diese wie folgt:
- Spontanpartys mit vom Einladenden begrenztem Gästekreis, die ausschließlich auf Privatgrundstücken stattfinden. Diese Partys sind genehmigungsfrei. Wird die Nachbarschaft beeinträchtigt, schreitet die Polizei ein.
- Spontanpartys mit vom Einladenden begrenztem oder unbegrenztem Gästekreis, die sich aus dem Privatgrundstück heraus auch auf den öffentlichen Raum auswirken. Wird hier die Allgemeinheit unzumutbar gestört oder gefährdet, sind solche Zusammenkünfte nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) aufzulösen. Auch ein vorsorgliches Verbot ist bei konkreten Hinweisen auf eine konkrete Gefahrenlage möglich.
- Spontanpartys mit vom Einladenden begrenztem oder unbegrenztem Gästekreis, die sich ausschließlich im öffentlichen Raum abspielen sollen.
Ist die Zahl der Teilnehmer vorhersehbar und unter 500 Personen, so ist die Veranstaltung 24 Stunden vor ihrem Beginn schriftlich beim Dienstleistungszentrum Veranstaltungen der Stadt Halle (Saale) anzuzeigen; an einem Freitag spätestens bis 13 Uhr. Als Veranstaltungsorte kommen die ausgewiesenen Grill- und Lagerfeuerplätze der Stadt in Betracht. Insoweit macht die Stadt Halle (Saale) von ihren Ausnahmerechten nach § 16 der Gefahrenabwehrverordnung und von § 6 der Benutzungssatzung für öffentliche Anlagen, Spielplätze und Grünanlagen der Stadt Halle (Saale) Gebrauch. Der Ausgangswert der Beschallungstechnik darf 103 dB nicht überschreiten (Ausnahme: Für den Grill- und Lagerfeuerplatz am Kanal ist der Ausgangswert der Beschallungstechnik max. 90 dB!); ein entsprechender Nachweis ist zu führen. Dieser Nachweis ist spätestens am zweiten Werktag nach der Spontanparty einzureichen (E-Mail an veranstalterservice@halle.de). Lärmeinwirkungen dürfen keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen; die Zumutbarkeitsgrenze ist dabei auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
Erforderliche Unterlagen
ausgefülltes Formular
Zusätzliche Hinweise
- Dauert eine Party länger als 24 Stunden, gilt sie nicht mehr als Spontanparty und muss als normale Veranstaltung beantragt werden.
- Veranstaltungen, die keine Spontanpartys in diesem Sinne sind, können von der Stadt Halle (Saale) im Vorfeld oder auch von der Polizei vor Ort auf der Grundlage des § 13 SOG verboten werden.
- Spontanpartys genießen keinen Demonstrationsschutz, so dass Veranstalter für die Kosten von Straßensperrungen, Müllbeseitigung oder sonstige Maßnahmen grundsätzlich herangezogen werden kann.
- Dazu zählen nicht Veranstalter, die Gewinn erzielen wollen oder mit Verkaufswagen, Bühnen oder anderen Aufbauten arbeiten. Hierfür gilt weiter § 9 Gefahrenabwehrverordnung; der Antrag auf Genehmigung ist mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
- Bei der Durchführung einer Spontan-Party ist es untersagt, ein Lagerfeuer zu entzünden. Es wird auf den § 10 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle (Saale) verwiesen.
Antragstellung
schriftlich
Rechtsgrundlagen
§ 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
§ 9 und § 16 der Gefahrenabwehrverordnung (siehe Formulare und andere Dokumente)
§ 6 der Benutzungssatzung für öffentliche Anlagen, Spielplätze und Grünanlagen der Stadt Halle (Saale) (siehe Formulare und andere Dokumente)
Formulare und andere Dokumente
Ansprechpartner/-in
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Sachberarbeiterin
Zimmer: 104Christian-Wolff-Straße 2
06108 Halle (Saale)
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