Dienstleistungen
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Asylbewerberangelegenheiten
Beschreibung der Dienstleistung
Eine ausländische Person, die sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber/innen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Antragstellung
Eine ausländische Person, die in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als Asylsuchende/r melden. Hierzu muss er/sie sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahme-Einrichtung wenden. Im nächsten Schritt kann dann ein Asylantrag gestellt werden. Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet ist. Auch in der Außenstelle muss der Antragsteller/ die Antragstellerin persönlich erscheinen.
Eine ausländische Person, die bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
Gebühr
kostenlos
Erforderliche Unterlagen
Alle erforderlichen Urkunden, Pässe oder Passersatzdokumente, die zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, müssen beim Bundesamt vorgelegt werden. Dazu gehören u. a. auch Fahrausweise und Flugscheine.
Bearbeitung
Das Bundesamt führt die Asylverfahren in alleiniger Zuständigkeit durch.
Zur Durchführung des Asylverfahrens wird dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
Endet die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, geht die Zuständigkeit für die aufenthaltsrechtlichen Fragen auf die Ausländerbehörde über.
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist.
Nach Abschluss des Asylverfahrens teilt das Bundesamt der Ausländerbehörde die Entscheidung über den Asylantrag mit. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden.
Wurde dem Asylantrag stattgegeben (oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt beziehungsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt), so erteilt die Ausländerbehörde dem Ausländer/ der Ausländerin den entsprechenden Aufenthaltstitel. Wurde der Asylantrag abgelehnt, so ist die ausländische Person ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde überwacht die Ausreise, reist die ausländische Person nicht freiwillig aus, so leitet die Ausländerbehörde die Abschiebung in die Wege.
Zusätzliche Hinweise
In den ersten Wochen des Asylverfahrens sind die Asylbewerber/innen verpflichtet, sich in sogenannten Aufnahmeeinrichtungen aufzuhalten. Das Bundesamt entscheidet, welche Aufnahmeeinrichtung für die Unterbringung zuständig ist.
Solange sich die Asylbewerber/innen in Aufnahmeeinrichtungen aufhalten müssen, ist das Bundesamt auch für Entscheidungen über deren Aufenthalt zuständig.
Endet die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, geht die Zuständigkeit für die aufenthaltsrechtlichen Fragen auf die Ausländerbehörde über.
Rechtsgrundlagen
§§ 13; 14 und 15 und 55 bis 60 Asylverfahrensgesetz(AsylVfG)
www.bamf.de
http://www.halle.de/de/Zielgruppen/Auslaender-und-Migranten/
Formulare und andere Dokumente
zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Abteilung Einreise und Aufenthalt (33.2)
06122 Halle (Saale)
Telefon: 0345 221
Faxnummer: 0345 221-5312
E-Mail: zum Online-Kontaktformular von Abteilung Einreise und Aufenthalt
Sprechzeiten
Mo: 08:00 - 15:30 Uhr
Di: 08:00 - 18:00 Uhr
Mi: 08:00 - 15:30 Uhr
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