Dienstleistungen
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Vaterschaftsanerkennung
Beschreibung der Dienstleistung
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Die Vaterschaft zu einem Kind nicht verheirateter Eltern kann bereits vor der Geburt beim Standesamt oder beim Jugendamt (Fachbereich Bildung, Team Unterhalt/Vaterschaft) anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, das Scheidungsverfahren aber bereits beim Gericht anhängig, so muss zur Rechtswirksamkeit auch der Ehemann der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Anerkennung und Zustimmung können gemeinsam oder getrennt erklärt werden.
Gebühr
Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
Bearbeitung
sofort
Erforderliche Unterlagen (sowohl beim Standesamt als auch beim Jugendamt)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Geburtsurkunde des Vaters
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Kindes (sofern bereits beurkundet)
- Bescheinigung über die Geburt (wenn noch keine Geburtsurkunde erstellt ist)
- Mutterpass (bei vorgeburtlicher Anerkennung)
Zusätzliche Hinweise
- Die Vaterschaftsanerkennung kann auch vor einem Notar gebührenfrei beurkundet werden, jedoch fallen Auslagen an.
- Eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur beim Jugendamt gebührenfrei möglich (siehe hierzu auch Beurkundungen).
- Für Sorgerechtserklärungen vor einem Notar werden Gebühren erhoben.
- Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und das Scheidungsverfahren noch nicht beim Gericht anhängig, so kann die Vaterschaft nur gerichtlich geklärt werden.
Antragstellung Standesamt
persönlich durch Vater und Mutter (gemeinsam oder getrennt möglich)
Antragstellung Jugendamt
persönlich durch Vater und Mutter (gemeinsam oder getrennt möglich)
Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für Ihr Anliegen telefonisch zu vereinbaren.
Rechtsgrundlagen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Sozialgesetzbuch- Achtes Buch (SGB VIII)
zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Standesamt und Staatsangehörigkeitswesen (33.4)
06108 Halle (Saale)
Telefon: 0345 221-4623
Faxnummer: 0345 221-4581
E-Mail: zum Online-Kontaktformular von Standesamt und Staatsangehörigkeitswesen
Sprechzeiten
Mo: 09:00 - 12:00 Uhr nur mit Termin
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr nur mit Termin
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr nur mit Termin
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen
zur Telefonbuchansicht von Team Beistandschaft/ Amtsvormundschaft (51.6.5)
06108 Halle (Saale)
Telefon: 0345 221-5688
Telefon: 0345 221-6992
Faxnummer: 0345 221-5654
Sprechzeiten
Mo: bis Fr.: nur nach Terminvereinbarung