Dienstleistungen
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Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen gleichwertigen Ausbildung als Operationstechnischer Ass
Leistungsbeschreibung
Wer in Deutschland die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller einen der deutschen Referenzausbildung gleichwertigen Abschluss hat und nachweist, dass er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des jeweiligen Berufes geeignet ist und sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
Voraussetzung ist eine im Ausland abgeschlossene gleichwertige Ausbildung in der Krankenpflegehilfe. Entscheidend ist dabei, wo der Abschluss erworben wurde (EU/EWR/Schweiz oder Drittstaat).
- Für EU/EWR-Abschlüsse aus den Staaten, die bis 2004 der EU beigetreten sind und aus der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island bei Krankenpflegern und Hebammen erfolgt eine automatische Anerkennung nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie ohne Einzelfallprüfung.
- Stammt der Abschluss aus einem der Staaten, die 2004 oder später der EU beigetreten sind (Estland, Litauen, Lettland, Polen, Ungarn, Tschechei, Slowakei, Slowenien, Zypern, Malta, Bulgarien, Rumänien, Kroatien), und der Beginn der Ausbildung lag vor dem EU-Beitritt, erfolgt eine Einzelfallprüfung in Deutschland.
- Abschlüsse aus Drittstaaten unterliegen immer einer Einzelfallprüfung. Es wird geprüft, ob der ausländische gegenüber dem deutschen Abschluss wesentliche Unterschiede aufweist. Ist das der Fall, werden vorhandene Berufserfahrungen einbezogen. Es ist möglich, zwischen einem sogenannten Anpassungslehrgang und einer Kenntnisprüfung zu wählen, um Unterschiede zwischen der Ausbildung aus dem Drittstaat und der deutschen Referenzausbildung auszugleichen.
Ist die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie erfolgt, so werden im nächsten Verfahrensschritt die Voraussetzungen der Erteilung der entsprechenden Berufserlaubnis geprüft.
Die Antragsteller müssen zudem glaubhaft machen, dass sie die Absicht haben, den Beruf im Land Sachsen-Anhalt auszuüben.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt im Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen:
- kurzgefasster Lebenslauf mit tabellarischer Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- Geburtsurkunde
- Urkunde bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde/Familienbuch-Auszug )
- Identitätsnachweis (Personalausweis / Reisepass)
- Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit
- Zeugnis über Schulabschluss
- Prüfungszeugnis mit Nachweis über die in den einzelnen Fächern erhaltenen theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden
- Diplom / Urkunde über die staatliche Anerkennung in dem Land, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde
- Bescheinigung des Heimat-oder Herkunftslandes über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Berufserfahrung
- Nachweis über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbuch)
- Nachweis über die Absolvierung eines Sprachkurses „Deutsch“ (GER – B2)
- Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz
- Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern
- Erklärung der Straffreiheit (siehe Formulare)
- eine Erklärung darüber, dass noch kein Antrag auf Berufsanerkennung gestellt wurde.
Die Unterlagen sind in amtlich beglaubigter Fotokopie (Beglaubigungen nur möglich durch Einwohnermeldeämter, Landratsämter oder Notariate) vorzulegen.
Die deutschen Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer gefertigt sein.
Welche Gebühren fallen an?
Für das Antragsverfahren werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr kann bis zu 600 Euro kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Frist für die Feststellung eines vergleichbaren Abschlusses bzw. für die Feststellung eines gleichwertigen Abschlusses beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Das Netzwerk "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) berät und begleitet Sie gern vor, im und ggf. auch nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Bemerkungen
Die Anerkennungsverfahren sind über die berufsbezogenen zuständigen Stellen zu führen. Bei reglementierten Berufen kann das nach RL 2005/36/EG auch über den Einheitlichen Ansprechpartner erfolgen.
zuständige Stelle
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Postanschrift
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale), Stadt
Telefon
0345 514-3262
Fax
0345 514-3279
E-Mail
poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Öffnungszeiten
09.00 Uhr - 15.30 Uhr, oder nach Vereinbarung
Quelle
Landesportal
www.sachsen-anhalt.de