Dienstleistungen
Dienstleistungen
Nachtarbeit
Beschreibung der Dienstleistung
Baustellen, auf denen über einen längeren Zeitraum Arbeiten unter Einsatz von Geräten und Maschinen nach dem Anhang der 32. BImSchV oder anderer lärmintensiver Technik durchgeführt werden, sind gemäß § 22 BImSchG so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (Baustaub, Baulärm, Erschütterungen) verhindert werden und unvermeidbare Umweltbeeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Anwohnerinformation
Die Genehmigung beinhaltet eine Informationspflicht des Antragstellers gegenüber den von der Baumaßnahme betroffenen Anwohnern, welche bei einer reinen Informationspflicht mindestens drei Tage vorher zu erfolgen hat. Sollten die unvermeidbaren Lärmbelästigungen durch den Baulärm so hoch sein, dass der Richtwert für die Gesundheitsgefährdung von 60 dB (A) in der Nacht überschritten wird, müssen den betroffenen Anwohnern ab 65 dB (A) Ausweichquartiere angeboten werden, sofern baustellenzugewandte Schlafräume betroffen sind. Dafür beträgt die Angebots- bzw. Informationsfrist mindestens fünf Tage vor Beginn der Nachtarbeiten.
Gebühr
Nach Allgemeiner Gebührenordnung im Land Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 76) beträgt die Gebühr mindestens 80 Euro.
Bearbeitung
Beantragung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Baumaßnahme
Erforderliche Unterlagen
Das Formular zur Beantragung der Nachtarbeiten ist der Dienstleistung beigefügt und kann aber auch bei der zuständigen Stelle (siehe unten) abgefordert werden.
Zusätzliche Hinweise
Maschinen und Geräte dürfen nach § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV
- in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
- Kleinsiedlungsgebieten
- Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- Kur- und Klinikgebieten,
- Gebieten die der Fremdenbeherbergung nach der Baunutzungsverordnung
- sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeheimen
an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien nicht betrieben werden, wenn sie im Anhang dieser Verordnung genannt sind.
In Gebieten, die nicht im § 7 der 32. BImSchV benannt sind und für Geräte und Maschinen, die nicht im Anhang dieser Verordnung enthalten sind, kann eine Bearbeitung auf der Grundlage des § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz nach der AVV Baulärm erfolgen.
Für diese Sachverhalte gelten die Lärmwerte der AVV Baulärm. Dazu zählt vor allem die Einhaltung des gebietsbezogenen Immissionsrichtwertes.
Als Immissionsrichtwerte wurden festgesetzt für
- a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen 70 dB(A) und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind,
- b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen unter tagsüber 65 dB(A) untergebracht sind, nachts 50 dB (A),
- c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen tagsüber 60 dB (A) weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend nachts 45 dB (A) Wohnungen untergebracht sind,
- d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB (A), nachts 40 dB (A),
- e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 50 dB (A), nachts 35 dB (A),
- f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB (A), nachts 35 dB (A).
Ergibt sich aus dem Antrag, dass es sich nicht um Gebiete, Geräte oder Maschinen der
32. BImSchV handelt, erteilt die zuständige Behörde, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einen Bescheid zur Zulässigkeit, Duldung oder Versagung der Bauarbeiten.
Grundsätzlich werden nur diejenigen nächtlichen Bauarbeiten, die mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden sind, positiv beschieden, sofern deren Ausführung nachweislich im öffentlichen Interesse liegt! Diese Genehmigung soll möglichst nicht den kompletten Nachtzeitraum zur Sicherstellung einer angemessenen Nachtruhe für die betroffenen Anwohner umfassen.
Antragstellung
persönlich, durch Dritte mit Vollmacht, schriftlich, online
Rechtsgrundlagen
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV
Formulare und andere Dokumente
Ansprechpartner/-in
zur Telefonbuchansicht von Herr Benning
Sachbearbeiter Untere Immissionsschutzbehörde
Zimmer: 135Hansering 15
06108 Halle (Saale)
Telefon: 0345 221-4689
Faxnummer: 0345 221-4667
zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Untere Immissionsschutzbehörde/Untere Abfallbehörde (67.2.2)
06108 Halle (Saale)
Telefon: 0345 221-4661
Telefon: 0345 221-4444
Faxnummer: 0345 221-4667
Sprechzeiten
Mo: nach Vereinbarung
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mi: nach Vereinbarung
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
Fr: nach Vereinbarung
Sa: geschlossen
So: geschlossen