Dienstleistungen
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Abbruchanzeige
Beschreibung der Dienstleistung
Der Abbruch von baulichen Anlagen ist mindestens 1 Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sollen nicht freistehende Gebäude abgebrochen werden, so muss die Standsicherheit der Nachbargebäude, an die das abzubrechende Gebäude angebaut ist, nachgewiesen und ggf. durch die Bauaufsicht geprüft sein.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht sind im § 60 Abs. 3 der Bauordnung Land Sachsen-Anhalt geregelt.
Gebühr
auf der Grundlage der Baugebührenverordnung
(hier nur für eventuelle Prüfung statischer Nachweise)
Bearbeitung
sofort
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
(Link auf Formular des Landes Sachsen-Anhalt - Anzeige zur Beseitigung von Anlagen) - Lageplan
- Nachweis der Standsicherheit der Nachbargebäude bei nicht freistehenden Gebäuden
Zusätzliche Hinweise
Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften neben der Bauordnung wie z. B. nach Denkmalschutzgesetz oder nach Sanierungsrecht sind gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Eine Beratung zu diesbezüglichen Fragen und zu Fragen der Anzeige und eventueller Nachweise nach Bauordnung erfolgt auf Nachfrage (siehe unten Ansprechpartner/in).
Antragstellung
schriftlich
Rechtsgrundlagen
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Baugebührenverordnung (BauGVO)
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Formulare und andere Dokumente
zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Abteilung Baugenehmigung (66.1)
06108 Halle (Saale)
Telefon: 0345 221-6306
Faxnummer: 0345 221-6302
Sprechzeiten
Mo: nach Vereinbarung
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mi: nach Vereinbarung
Do: nach Vereinbarung
Fr: nach Vereinbarung
Sa: geschlossen
So: geschlossen
rollstuhlgerecht
jaAufzug vorhanden
ja
Spezielle Hinweise - Landesportal Sachsen-Anhalt
Eine detaillierte Beschreibung der zentralen Leistung finden Sie hier.