Dienstleistungen
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Hilfe zur Pflege
Beschreibung der Dienstleistung
Immer mehr Menschen möchten trotz Alter, Krankheit oder Behinderung in ihrer vertrauten Umgebung zu Hause gepflegt werden. Pflegebedürftige Personen können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:
- häusliche Pflege (z. B. Pflegehilfsmittel, Pflegegeld)
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
- stationäre Pflege (z. B. Pflegeheim)
Antragstellung
Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, beantragen Sie bitte vorerst Leistungen bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen. Dies kann in jeglicher Form persönlich oder durch Dritte (Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte, Sozialdienste usw.) erfolgen. Mit Bekanntwerden eines evtl. Hilfebedarfs werden entsprechende Antragsunterlagen nebst einer Checkliste aller erforderlichen Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt.
Zusätzliche Hinweise
Die Hilfe zur Pflege übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind. Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich nach:
- dem Grad der Pflegebedürftigkeit:
• bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor.
• Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln- und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen geprüft - wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt
- ob Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen
1. Grades (z. B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) nicht ausreichen, um die Kosten der Pflege zu decken.
Die Vermögensfreigrenzen betragen derzeit:
- 5.000 € für jede volljährige leistungsberechtigte Person,
- 5.000 € für den Ehe- oder Lebenspartner
- 5.000 € für die Eltern oder einen Elternteil eines minderjährigen Leistungsberechtigten
- 500 € für jede weitere Person, die von der leistungsberechtigten Person oder deren
Partner überwiegend unterhalten wird
Rechtsgrundlagen
§§ 61 ff. des VII. Kapitel SGB XII
Formulare und andere Dokumente
Ansprechpartner/-in
zur Telefonbuchansicht von Frau Bornhake
Teamleiter
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zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Hilfe zur Pflege
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Mo: nach tel. Vereinbarung
Di: 13:00 - 17:30 Uhr
Mi: nach tel. Vereinbarung
Do: 09:00 - 12:30 Uhr
Fr: nach tel. Vereinbarung
rollstuhlgerecht
jaAufzug vorhanden
ja
Spezielle Hinweise - Landesportal Sachsen-Anhalt
Eine detaillierte Beschreibung der zentralen Leistung finden Sie hier.