Dienstleistungen
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Feinstaubplakette (Umweltplakette) nach 35. BlmSchV
Beschreibung der Dienstleistung
In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß des jeweiligen Fahrzeugs kann eine Feinstaubplakette erworben werden, mit der das Befahren in ausgewiesene Stadtteile Halles möglich ist.
Die Plaketten können auf Antrag bei der Kfz-Zulassungsstelle, in den Bürgerservicestellen, beim TÜV, bei der DEKRA sowie in allen Autohäusern sowie in Abgaswerkstätten erworben werden.
Weitere Informationen zur Umweltzone in der Stadt (Halle): Dienstleistung Umweltzone
Gebühr
5,30 EUR
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte in der Zulassungsbehörde oder in den Bürgerservicestellen gezahlt werden.
Bearbeitung
sofort
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein)
Zusätzliche Hinweise
Es gibt vier Schadstoffgruppen, wobei:
- die Schadstoffgruppe 1 keine Plakette,
- die Schadstoffgruppe 2 eine rote,
- die Schadstoffgruppe 3 eine gelbe und
- die Schadstoffgruppe 4 eine grüne Plakette erhält.
Fahrzeuge, welche die Schadstoffgruppe 1 erreichen, dürfen nicht in die Umweltzonen fahren. Diese Gebiete sind durch das Verkehrsschild „Umweltzone“ und der jeweiligen Schadstoffgruppe gekennzeichnet, in welche dann nur bei Vorhandensein der entsprechenden Plakette gefahren werden darf.
In Deutschland werden gegenwärtig nur in einigen Städten Umweltzonen eingerichtet. Ähnlich verhält es sich in den anderen EU-Ländern.
Die Städte können selbst entscheiden, ob Umweltzonen eingerichtet werden oder nicht. Als Umweltzonen können beispielsweise sensible Gebiete wie Innenstadtbereiche oder bestimmte Wohngebiete gekennzeichnet werden.
In der Stadt Halle (Saale) gilt seit dem 1. September 2011 eine Umweltzone.
Die Zuordnung der Feinstaubplaketten erfolgt über die Emissionsschlüsselnummern, die in den alten Fahrzeugscheinen unter der Nummer 1, Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle zu finden sind. Im neuen Zulassungsdokument Teil 1 sind es die letzten beiden Ziffern unter 14.1
Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge gemäß Anhang 3 der 35. BImSchV:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können (z. B. Blaulicht)
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
- Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
Antragstellung
- persönlich durch den Fahrzeughalter
- durch Dritte mit Vollmacht
Sie haben die Möglichkeit, einen Termin für Ihr Anliegen online zu vereinbaren.
Rechtsgrundlagen
- §§ 40, 44, 45, 46, 46a, 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV)
- §§ 41, 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten
Formulare und andere Dokumente
Ansprechpartner/-in
zuständige Stelle
zur Telefonbuchansicht von Team Bürgerservice Bürgerservicestelle Am Stadion 6 / Auskunftsdienst (33.1.4)
06122 Halle (Saale)
Telefon: 0345 221-4619
Faxnummer: 0345 221-4617
E-Mail: zum Online-Kontaktformular von Team Bürgerservice Bürgerservicestelle Am Stadion 6 / Auskunftsdienst
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Faxnummer: 0345 221-4617
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Spezielle Hinweise - Landesportal Sachsen-Anhalt
Eine detaillierte Beschreibung der zentralen Leistung finden Sie hier.