Dienstleistungen
Dienstleistungen
Pflegegeld- und Pflegesachleistungen der Pflegekassen
Beschreibung der Dienstleistung
Für alle Pflegegrade gelten folgende Leistungen:
- Pflegeberatung,
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit,
- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
- finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (bis zu 4.000 Euro),
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
Zusätzliche Leistungen
bei Pflegegrad 1:
gewährt wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser kann auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden, dies ist bei anderen Pflegegraden nicht möglich. Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet. Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen sind bei Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.
Pflegegeld
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegegeld wird gezahlt, wenn Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung von einer selbst beschafften Pflegeperson, z. B. Angehörige, in geeigneter Weise gepflegt werden.
Pflegegrad 2 = 316 EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR
Pflegesachleistung
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegesachleistungen sind alle pflegerischen Hilfen, die in der ambulanten Pflege (zu Hause) von professionellen Kräften geleistet werden (Ambulante Pflegedienste). Dies gilt auch für die Tages- und Nachtpflege. Die Pflegekasse rechnet die entstandenen Kosten direkt mit dem Pflegedienst ab.
Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR
Vollstationäre Pflege (Pflegeheim)
Anspruchsberechtigt sind Pflegegrade 2 bis 5
Pflegegrad 2 = 770 EUR
Pflegegrad 3 = 1.262 EUR
Pflegegrad 4 = 1.775 EUR
Pflegegrad 5 = 2.005 EUR