Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB)
Gemeinden können die Aufstellung einer Erhaltungssatzung beschließen, nach der in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnet werden können, in denen
- zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
- zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
- bei städtebaulichen Umstrukturierungen
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen der geforderten Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt betrifft dies auch die Errichtung (Neubauten) von baulichen Anlagen.
Die Übersicht der Erhaltungssatzungen der Stadt Halle (Saale) befindet sich im Aufbau. Die zu den einzelnen Satzungen gehörenden Detailinformationen werden elektronisch aufbereitet und schrittweise für die Veröffentlichung freigegeben. Alle Erhaltungssatzungen können während der Dienstzeit im Fachbereich Städtebau und Bauordnung eingesehen werden.
Übersicht aller rechtsverbindlichen Erhaltungssatzungen
Wichtige Nutzungshinweise
Die im Internet bereitgestellten Unterlagen sind für rechtsverbindliche Aussagen nicht maßgebend. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dienen nur als ergänzendes Informationsangebot.
Sie haben die Möglichkeit, sich umfassend im Fachbereich Städtebau und Bauordnung, Abteilung Stadterneuerung/Förderung/Finanzen, Neustädter Passage 18, 17. Etage beraten zu lassen.