Gesetzliche Grundlagen
1. Gesetzliche Grundlagen der Arbeit
1.1. GG, Art. 3, Abs. 2:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
1.2. Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Nr. 31/92), Art. 34 (Gleichstellung von Frauen und Männern)
"Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern."
1.3. Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Neufassung 1997),
§ 74 (Kommunale Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden):
"(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sind, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im übrigen bestimmen, daß die Gleichstellungsbeauftragten in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind und an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse teilnehmen können. Ihnen ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2) In Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern ist eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern wird eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige mit der Gleichstellungsarbeit betraut, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben entsprechend zu entlasten ist."
1.4. Frauenfördergesetz (FrFG) des Landes Sachsen-Anhalt (Bekanntmachung der Neufassung GVBl. LSA 22/97)
1.5. Hauptsatzung der Stadt Halle (Saale),
§ 10 (Gleichstellungsbeauftragte)