Lokales Netzwerk Kinderschutz
Mitglieder im lokalen Netzwerk Kinderschutz
Im § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz des Kindeswohls und zur Förderung der Kindergesundheit in Sachsen-Anhalt (Kinderschutzgesetz SA - KiSchutzG ST 2009) heißt es:
„Neben dem Jugendamt, den Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, dem Sozialamt, den Schulen und den Schulträgern sollen folgende Einrichtungen oder Berufsgruppen in dem lokalen Netzwerk Kinderschutz vertreten sein:
- Einrichtungen und Dienste, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitshilfe oder Rehabilitation erbringen,
Träger der Wohlfahrtspflege,
Kinderschutzorganisationen und -zentren,
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, insbesondere Kinderärztinnen und Kinderärzte, Hausärztinnen und Hausärzte, Frauenärztinnen und Frauenärzte, Ärztinnen und Ärzte für Kinderpsychotherapie und -psychiatrie, Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmediziner sowie Kinderpsychotherapeutinnen und Kinderpsychotherapeuten,
Krankenhäuser, insbesondere mit Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, für Kindermedizin oder für Kinderpsychotherapie und -psychiatrie,
Hebammen und Entbindungspfleger, insbesondere die im Bereich der Familienhilfe tätig sind,
Schwangerschaftsberatungsstellen,
Einrichtungen und Dienste zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
die Polizei,
Familienrichterinnen und -richter und
Einrichtungen der Familienbildung und Familienzentren.
Weitere Einrichtungen und Berufsgruppen können nach Erfordernis und örtlichen Gegebenheiten vertreten sein.“