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  • Fahreignungsregister, Auskunft beantragen

    Im Fahreignungsregister ("Verkehrssünderkartei") werden rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße und Fahrerlaubnismaßnahmen gespeichert.

    • Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld ab EUR 60,00 oder mit Fahrverbot
    • Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr
    • Fahrverbote
    • Fahrerlaubnisentziehungen
    • Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

    Das Fahreignungsregister enthält rechtskräftige beziehungsweise bestandskräftige Entscheidungen von:

    • Fahrerlaubnisbehörden, die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktesystem)
    • Bußgeldbehörden, die eine verkehrssicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße ab EUR 60,00 Euro oder einem Fahrverbot ahnden
    • Gerichten, die eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ggf. mit Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentziehung ahnden.

    Verwarnungsgelder bis EUR 55 werden nicht gespeichert.

    Die eingetragenen Verstöße werden nach Art und Schwere mit 1-3 Punkten bewertet und nach bestimmten Fristen wieder gelöscht. Der Punktestand dient als Grundlage für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Ermahnung, Verwarnung, Fahrerlaubnisentziehung).

    Neben Ihnen kann auch die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde Auskünfte aus dem Fahreignungsregister einholen.

    kein

    • Online: neuer Personalausweis oder Aufenthaltstitel (jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion), ein Kartenlesegerät und eine AusweisApp
    • Antrag per Post: Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses (alternativ: amtlich beglaubigte Unterschrift)
    • vor Ort: Ihren Personalausweis oder Reisepass

    keine

    keine

    Wenn Sie den Online-Dienst benutzen wollen, benötigen Sie eine Ausstattung:

    • Ein Kartenlesegerät
    • Die AusweisApp2-Software
    • Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder Aufenthaltstitels

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein