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  • Umschulungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen

    Umschulungen dienen der beruflichen Neuorientierung. Sie werden in der Regel auf der Basis anerkannter Ausbildungsberufe durchgeführt und müssen deswegen von den für diese Berufe zuständigen Stellen, beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, weitere Berufskammern, überwacht werden.

    Sie als Träger einer Umschulungsmaßnahme müssen diese vor ihrem Beginn bei der zuständigen Stelle anzeigen. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrags ist eine Ausfertigung beizufügen. Bei vergleichbaren Prüfungsnachweisen kann der Prüfling durch die zuständige Stelle von einzelnen Prüfungsbestandteilen befreit werden.

    Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.

    • Sie reichen als Maßnahmenträger vor Beginn der Umschulungsmaßnahme das Umschulungskonzept mit den erforderlichen Unterlagen zur Umschulung bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle überprüft das Umschulungskonzept und den Umschulungsvertrag.
    • Die zuständige Stelle teilt Ihnen als Maßnahmenträger das Ergebnis der Prüfung des Umschulungskonzeptes mit und verbindet dies bei Bedarf mit einer Beratung.

    • Die Umschulung entspricht nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung.
    • Nachweis der Eignung von Umschulungsstätte und eingesetztem Personal
    • Das eingereichte Umschulungskonzept und der diesbezüglich abzuschließende Umschulungsvertrag entsprechen inhaltlich den Vorgaben der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsrahmenplans.

    • Umschulungskonzept auf Basis des Ausbildungsrahmenplans
    • Vertragsniederschrift (sofern Umschulungsvertrag abgeschlossen wurde)
    • Nachweis vergleichbarer Prüfungen (sofern der Prüfling vergleiche Prüfungen innerhalb von 10 Jahren abgelegt hat)

    Die Gebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stellen.

    Gebühr: EUR 0,00 - 100,00

    Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.

    In der Regel wird Ihr Konzept innerhalb von vier bis sechs Wochen geprüft.

    • Gegen die Verpflichtung zur Anzeige gibt es keine Rechtsbehelfe
    • Sofern Ihnen die zuständige Stelle in der Folge die Durchführung der Umschulung untersagen sollte:
      • Je nach Bundesland: Widerspruch; detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen
      • Verwaltungsgerichtliche Klage